Spielordnung

Spielordnung des Niedersächsischen Badminton-Verbandes e.V.

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Inhaltsangabe zur Spielordnung des
Niedersächsischen Badminton-Verbandes e.V.

Allgemeines §§ 1-6
- Spielberechtigungen § 3
- Kleidung, Werbung § 4
- Bälle § 5
- Altersklassen § 6
Veranstaltungen des NBV §§ 7-10
- Ranglistenturniere § 8
- Meisterschaften § 9
Spiel- und Jugendausschüsse §§ 11-12
- Schiedsrichter § 12
Bestimmungen für die Mannschaftsmeisterschaften (den Punktspielbetrieb) §§ 13-22             
- Spielgemeinschaften § 14
- Jugendfreistellungen § 15
- Spielliste § 16
- Spielbeginn, Verlegen des Wettkampfs § 17
- Spielbericht, Aufgaben der beteiligten Mannschaften § 18
- Aufstellung am Punktspieltag § 19
- Durchführung des Punktspieltages §§ 20 -21 
- Wertungen, Protestgründe § 22
Bestimmungen für Turniere §§ 23-26
- Ausschreibung § 24
- Offizielle § 25
- Turnierablauf § 26 

Anlage I Ordnungsgebühren
Anlage II Spielklasseneinteilung, Auf- und Abstieg
Anlage III Regelung der Staffelleitung
Anlage IV zur Zeit nicht belegt
Anlage V NBV Jugend- und Schülermannschaftsmeisterschaften
Anlage VI zur Zeit nicht belegt
Anlage VII Richtlinien für Erteilung der Spielberechtigung

Niedersächsischen Badminton-Verbandes e.V.
Alphabetisch geordnete Inhaltsangabe zur Spielordnung des NBV

§§ Ziffer
Abwicklung von Mannschaftswettkämpfen 18 (1) (2)
Additionsmethode bei HD 16 (3)
Ahndung von Verstößen gegen die Sp.O. 11 (4) bis (6)
Alle Spiele austragen 20 (2)
Altersklassen 6
Anerkennung des Ausschreibungsmodus 26 (2)
Anzahl Jugendliche und Spieler ohne
Deutsche Staatsangehörigkeit 16 (6) (7)
Auf- und Abstieg (gleitende Skala) Anlage II (2)
Aufbau der Ausschreibung 24
Aufgabe Ausrichter 25 (2)
Aufgabe der Spielausschüsse 11 (4) bis (6)
Aufgabe Turnierausschuss 25 (3)
Aufgabe Veranstalter 25 (1)
Aufstellung an Spielleitung 19 (2)
Aufstellung nach Ranglistenposition 16 (2)
Aufstiegspflicht Anlage II (3)
Ausnahme Kreis-/Fachverbände 19 (1) (6)
Austragungsmodus der Punktspiele Anlage II 13 (1)
Austragungsstätte 17 (2)
Auszutragende Spiele/Reihenfolge 20 (1) (2)
Bälle 5 (1) bis (4)
Dreimaliger Nichtantritt 22 (3)
"Dritter" Aufruf 26 (8)
Ein Kalendertag ==> eine Mannschaft 19 (9) (10)
Einleitung 1
Einsatz in Parallelmannschaften 19 (6)
Einsatz nach Ranglistenposition 19 (8)
Einsatz nicht spielberechtigter Spieler 22 (5)
Einsprüche gegen Entscheidungen Anlage III (5)
Einzelmeisterschaften 9 (1)
Ersatzspieler 19 (7)
Erteilung der Spielberechtigung Anlage VII
Falsche Mannschaftsaufstellung 22 (7)
Festspielen 19 (5)
Freigabeverweigerung Anlage VII (III) (2)
Gebühren für Spielberechtigungen Anlage VII (V)
Genehmigung der Spiellisten 16 (8)
Genehmigung von Turnieren/Ausschreibungen 23
Jugend- und Schülermannschaftsmeistersch. Anlage V
Jugendfreistellung 15 (1) bis (12)
Jugendspielbetrieb 16 (9)
Kleidung 4 (1)
Letzter Spieltag 17 (1)
Mannschaftsführer 16 (10)
Meldekopf Anlage III (7)
Meldung durch Verein/Rücktritt 26 (1)
Meldung eingesetzter Nichtstammspieler Anlage III (7)
Meldung ohne Startrecht 26 (3)
Nachmeldung zur Spielliste 16 (4)
Neuanträge für Spielberechtigungen Anlage VII (II)
Neue Vereine 13 (2)
Nichtantritt/Gebühren 26 (6)
Nichtantritt/Nichtabsage 17 22 (3) (2)
Nichtstammspieler 19 (4)
Nur in 2 Wertungen 19 (9)
Nur spielbereite Sportler 19 (3)
Ordnungsgebühren Anlage I
Öffentliche Auslosung 26 (4)
Pressereferent 25 (5)
Protest Anlage III 22 (6) (8)
Qualifikation für Nordd. Meisterschaft 9 (4)
Ranglistenbestimmungen im U13 bis U19 Bereich Anlage VI
Ranglistenturniere des NBV 8
Referee 25 (4)
Rückrunde im Mannschaftswettkampf 16 (5)
Schiedsrichterwesen 12
Schiedsrichtereinsatz 21
Sperre Anlage VII 3 (III) (2) (5)
Sperre/Berufung Anlage VII 3 (5)
Spielabbruch 22 (6)
Spielausschuss NBV/Bezirk/Kreis 11 (1) bis (3)
Spielbeginn 17 (1)
Spielberechtigung im Wettspielbetrieb 3
Spielliste 16 (1) b)
Spielliste, Anträge Anlage VII 3 (2)
Spielbericht 18 (1)
Spielgemeinschaften 14
Spielklassen/Staffeln Anlage II (1)
Spielregeln/andere Ordnungen 2
Spielverbot und Spielverlegung wegen Freistellung 10 (1) (2)
Staffelgröße Anlage II (1) (2)
Staffelleitung/Aufgaben Anlage III (2) bis (7)
Start ohne Deutsche Staatsangehörigkeit 9 (3)
Startgebühr 26 (5)
Stichtag 6
Tabellen Anlage III (7)
Teilnahmerecht für Einzelmeisterschaften 9 (3)
Teilnehmer/Schiedsrichterpflicht 26 (7)
Termine im BRN 7 (2)
Turnierausschuss 25 (3)
Turnierlisten aushängen 25 (2)
Umschreibungen der Spielberechtigungen Anlage VII (III)
Überprüfung der Mannschaftsaufstellungen Anlage III (2)
Überprüfung der Spielberichte Anlage III (3)
Veranstaltungen des NBV 7 (1)
Spielliste 16 (1) a)
Vergabe von Veranstaltungen 7 (3)
Verlängerung der Spielberechtigungen Anlage VII (IV)
Verspätung 17 (1) (3)
Vorentscheidungen für Einzelmeistersch. 9 (2)
Wartezeit/Verkürzung Anlage VII 3 (4)
Wechsel der Spielberechtigung Anlage VII 3 (4)
Werbung 4 (2)
Wertung 22 (1)
Widerrechtliche Änderung der
Spielliste 3 (3)
Zurückgezogene Mannschaften einordnen Anlage II (3)
Zurückziehen einer Mannschaft 22 (3)
 

Spielordnung
des
Niedersächsischen Badminton-Verbandes e. V.

Allgemeines

§ 1
(1) Diese Spielordnung, die sich der Niedersächsische Badminton-Verband e. V. (NBV) als Anhang zu seiner Verbandssatzung gibt, ist die Zusammenfassung einheitlicher Richtlinien für den Wettspielbetrieb unseres Verbandes und ist entsprechend der Spielordnung des Deutschen Badminton-Verbandes e. V. (DBV) aufgestellt worden.
(2) Aus Gründen der Lesbarkeit wurde auf die Doppelbezeichnung Spieler/Spielerinnen verzichtet. Der verwendete Begriff "Spieler" schließt in dieser Spielordnung auch Spielerinnen mit ein. Bei geschlechtsspezifisch notwendiger Unterscheidung wurden die Bezeichnungen "Damen/Herren" verwandt.
§ 2
Für den gesamten Spielbetrieb gelten die internationalen Spielregeln in der amtlichen Fassung des DBV sowie deren Erläuterungen und die Turnierordnung des DBV. Die Rechts-, Spiel-, Jugend-, Schiedsrichter-, Trainer- und Amateurordnung des DBV sind für alle Verbandsangehörigen und -organe bindend.
§ 3
(1) Im gesamten Wettspielbetrieb des NBV (außer Freundschaftsspielen) sind nur Spieler zugelassen, die über eine gültige Spielberechtigung verfügen.
(2) Zum Nachweis der Spielberechtigungen erhält jeder Verein von der NBVGeschäftsstelle eine Liste, die in Verbindung mit dem Personalausweis/Kinderausweis gültig ist. Für alle Vorgänge, die die Spielliste betreffen (Beantragung, Umschreibung, jährliche Verlängerung) wendet sich der Verein an die NBV-Geschäftsstelle. Genaueres regelt Anlage VII.
(3) Abänderungen der Spielleiste dürfen nur von der NBV-Geschäftsstelle wahrgenommen werden (Ausnahme § 16 Abs. 8, SpO). Durch weitere Handeintragungen wird die Spielliste ungültig.
(4) Ein Spieler kann Mitglied mehrerer Vereine sein, er besitzt jedoch nur für einen Verein die Spielberechtigung. Ein Wechsel dieser Spielberechtigung kommt einem Vereinswechsel gleich. Bei Vereinswechsel tritt eine Wartezeit ein. (Näheres regelt Anlage VII, Abschnitt 3). Während der Wartezeit darf der Verbandsangehörige nicht bei Punktspielen oder Mann schaftspokalspielen, wohl aber bei Freundschaftsspielen, Einzelturnieren oder Einzelmeisterschaften für den neuen Verein starten. Lässt ein Verein einen mit einer Wartezeit belegten Spieler starten, werden alle Punkt- und Pokalspiele, an denen er teilgenommen hat, als verloren gewertet. Auf Antrag kann Spielern für Einzelturniere die Spielberechtigung für einen anderen Verein zusätzlich erteilt werden. Zuständig ist der NBV-Spiel- bzw. Jugendausschuss. Die beteiligten Vereine müssen ihr Einverständnis vor Beginn der Saison erklären.                                                                                                                                                                      (5) Während einer Sperre (auch durch den Verein) darf kein Spieler an NBV Veranstaltungen teilnehmen. Gegen Sperren seitens des Verbandes und seiner Organe steht dem Spieler lt. Rechtsordnung des NBV das Recht auf Widerspruch zu. Gegen Sperren des Vereins hat der Spieler ebenfalls das Recht auf Widerspruch (s. Rechtsordnung des NBV).
§ 4
(1) Bei allen öffentlichen Veranstaltungen muss in sportgerechter und bei Mannschaftswett- bewerben und Doppelspielen in einheitlicher Kleidung gespielt werden. Nicht sportgerechte Kleidung ist, u. a. Trainingsanzug, Funshirts, Radlerhose, Bermudashorts.
(2) Werbung auf der Spielkleidung ist uneingeschränkt zulässig. Ausnahme: Werbezeichen, die in Bezug auf Text, Form und Bild den berechtigten Interessen des NBV entgegenstehen. Verstöße werden mit einer Ordnungsgebühr gem. Anlage I belegt.
§ 5
(1) Für den Punktspiel- und Turnierbetrieb dürfen nur die vom NBV zugelassenen Bälle verwendet werden.
(2) Die für die einzelnen Staffeln und Turniere vorgeschriebenen Ballkategorien werden im BRN veröffentlicht.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Ballvorgaben werden mit einer Ordnungsgebühr gem. Anlage I belegt.
(4) Naturfederbälle und Kunststoffbälle sind spielbar, wenn sie in ihrer Flugeigenschaft und sonstigen Beschaffenheit den amtlichen Spielregeln entsprechen.
§ 6
Die Spieler sind in folgende Altersklassen einzuteilen:
U13 bis zum vollendeten 13. Lebensjahr
U15 bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
U17 bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
U19 bis zum vollendeten 19. Lebensjahr
U22 bis zum vollendeten 22. Lebensjahr
O19 nach vollendetem 19. Lebensjahr
O35 nach vollendetem 35. Lebensjahr
O40 nach vollendetem 40. Lebensjahr
O45 nach vollendetem 45. Lebensjahr
O50 nach vollendetem 50. Lebensjahr
O55 nach vollendetem 55. Lebensjahr
O60 nach vollendetem 60. Lebensjahr
O65 nach vollendetem 65. Lebensjahr
Für die Einstufung in die Altersklassen gilt der 1. Januar als Stichtag. Sollte der DBV hierfür neue Regelungen beschließen, gelten sie auch für den NBV. Veranstaltungen im Bereich des NBV.
§ 7
(1) Der NBV ist Veranstalter für folgende innerhalb eines Jahres durchzuführende Wettkämpfe:
a) Mannschaftsmeisterschaften (Punktspielbetrieb)
b) Einzelmeisterschaften
c) Ranglistenturniere
(2) Die Termine für diese Wettkämpfe werden im Badminton Report Niedersachsen (BRN) veröffentlicht.
(3) In Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand erfolgt die Vergabe für die unter b)
und c) genannten Veranstaltungen nach Überprüfung der Bewerbung durch den Spielbzw.
Jugendausschuss. Mit dem Bewerber wird ein Ausrichtervertrag geschlossen.
§ 8
Der NBV führt jährlich Ranglistenturniere im Einzel und Doppel durch, die nach den Ranglisten- bestimmungen des NBV abzuwickeln sind.
§ 9
(1) Einzelmeisterschaften des NBV werden für alle Altersklassen gem. § 6 durchgeführt.
(2) In den Bezirks-, Kreis/Stadtfachverbänden werden entsprechende Einzelmeisterschaften ausgetragen. Die Teilnehmer bestimmt der jeweils zuständige Spiel- bzw. Jugendausschuss unter Berücksichtigung der Rangliste. Teilnahmeberechtigt für die O-19-Meisterschaften des NBV sind: Die Inhaber der NBV-Ranglistenplätze 1 - 10 der Herren, 1 -6 der Damen, sowie die nach Ranglistenpunkten besten 6 gemeldeten Herren-, Damen- und Gemischten Doppel.
(3) An den Einzelmeisterschaften des NBV und den Vorentscheidungen in den Bezirks-, Kreis/Stadtfachverbänden dürfen nur deutsche Staatsangehörige teilnehmen. Ausnahme: In den Altersklassen bis U22 dürfen auch Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit spielen.
(4) Die Vertreter des NBV bei den norddeutschen Einzelmeisterschaften nominiert der NBVLeistungsausschuss auf Vorschlag des NBV-Spiel- bzw. Jugendausschusses.
§ 10
(1) Es besteht ein grundsätzliches Spielverbot an den Tagen, an denen offizielle Turniere auf norddeutscher und höherer Ebene festgelegt sind. Ausnahmen sind nur mit der Genehmigung des NBV- oder des DBV Spielausschusses möglich.
(2) Eine Mannschaft, die an einem Punktspieltag einen oder mehrere Spieler für eine überregionale Maßnahme freistellt, ist auf Antrag an diesem Tag spielfrei. Spiel- und Jugendausschüsse
§ 11
(1) Der Spielausschuss des NBV besteht aus dem Sportwart als Vorsitzenden und vier Beisitzern aus den vier Bezirksfachverbänden. Im Zweijahresrhythmus ist ein Aktivensprecher zu wählen, der - ebenso wie der Jugendwart, der Lehrwart und der Schiedsrichterwart- bei allen auftretenden Fragen seines Aufgabengebietes ohne Stimmrecht hinzugezogen wird.
(2) Der Jugendausschuss des NBV besteht aus dem Jugendwart als Vorsitzenden, der Mädchenwartin als Stellvertreterin, mindestens drei Beisitzer sowie einem weiblichen und einem männlichen Aktivensprecher. (s. § 9 NBV-Jugendordnung).
(3) In den Bezirken und Kreisen sind entsprechende Spiel- und Jugendausschüsse zu bilden.
(4) Die Spiel- und Jugendausschüsse sind in der Mindestbesetzung von drei stimmberechtigten Personen beschlussfähig.
(5) Aufgaben dieser Ausschüsse sind die Planung, Vorbereitung und technische Organisation von Veranstaltungen. Außerdem obliegt ihnen die Ahndung von Verstößen gegen die Spielordnung. Jeder Ausschuss entscheidet eigenständig in 1. Instanz. 1. Widerspruchs instanz ist der nächst übergeordnete Ausschuss. Danach entscheidet das Verbandsgericht. Entscheidungen in den Ausschüssen sind kostenfrei.
(6) Bei Rechtsentscheidungen der Ausschüsse wirken die Aktivensprecher nicht mit.
§ 12
Den Einsatz der Schiedsrichter regelt der Schiedsrichterwart in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ausschüssen. Niemand hat das Recht, bei einer Veranstaltung eine bestimmte Person als Schiedsrichter zu verlangen. Alle sich aus dem Schiedsrichterwesen ergebenden Fragen regelt der Schiedsrichterausschuss. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schiedsrichterordnung des DBV und NBV. Mannschaftsmeisterschaften
§ 13
(1) Die Spielklasseneinteilung und die Regelung des Auf- und Abstiegs sind in der Anlage II geregelt.
(2) Neue Vereine bzw. neue Mannschaften der bereits dem NBV angeschlossenen Vereine sind der untersten Spielklasse des zuständigen Kreis/Stadtfachverbandes zuzuordnen. Ausnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen Spielausschüsse möglich.
§ 14
(1) Die Bildung von Spielgemeinschaften von Vereinen, die bereits Mitglieder des NBV sind, ist zulässig.
(2) Die Meldung der Spielgemeinschaft an den NBV-Spielausschuss muss bis spätestens 30. April für die kommende Spielzeit erfolgen.
(3) Die beteiligen Vereine haben bei Antragstellung einen Vertrag einzureichen, in der der
Spielklassenerhalt bei Auflösung der Spielgemeinschaft eindeutig geregelt ist. Für Spielgemeinschaften hat der in der Namensnennung zuerst genannte Verein alle Pflichten, z. B. Nenn- und Strafgelder.
(4) Die Kreise und Bezirke haben die Möglichkeit, im Bereich U13-U19 Spielgemeinschaften auf ihren Ebenen zuzulassen. Rechte, z. B. Stimmrechte, Ansprüche auf Jugendfreistellungen bestehen für die beteiligen Vereine daraus nicht. Die Genehmigung der Spielgemeinschaften erfolgt durch den Kreis/Bezirksjugendausschuss. Über die Bezirksebene hinaus haben diese Spielgemeinschaften keine Spielberechtigung.
§ 15
Innerhalb des NBV dürfen in O19-Mannschaften Spieler der Altersklassen U19 und U17 eingesetzt werden.
Die Kriterien für den Einsatz von frei gestellten Jugendlichen sind im § 13 der NBVJugendordnung aufgeführt.
§ 16
(1) Jeder Verein muss bei der NBV-Geschäftsstelle bis zum 1.7. seine Spielliste mit allen für die kommende Saison startberechtigten Spielern beantragen. Nach Rücksendung von der
NBV-Geschäftsstelle an die Vereine haben diese die Spielliste jeweils in zweifacher Ausfertigung
bis zum 1. 8. an die entsprechenden Staffelleiter zu senden.
Bei Überschreitung der Fristen wird jeweils eine Gebühr gem. SpO Anlage 1 Abs. c) erhoben.
(2) Männliche O 19-Spieler (sowie freigestellte männliche Jugendliche) sind nach ihrer Spielstärke
durchzunummerieren. Dieses sind im Weiteren die Ranglistenplätze. O19- Spielerinnen (sowie freigestellte weibliche Jugendliche) werden alphabetisch aufgeführt. In der entsprechenden Spalte sind die Stammspieler den Mannschaften (4 Herren und 2 Damen pro Mannschaft) zuzuordnen. Die weiteren Jugendlichen werden auf der Spielliste alphabetisch aufgeführt. Die Mannschaftsmeldung im Jugendbereich regelt § 16 (9).
(3) Die Herrendoppel können frei aufgestellt werden.
(4) Nach dem Abgabetermin dürfen noch neue Spieler nachgemeldet werden. Die Nachmeldung,
verbunden mit der erforderlichen Einstufung in die Spielliste, muss am Tage vor dem ersten Punktspieleinsatz dem Staffelleiter vorliegen.
(5) Für die Rückrunde können die Rangfolge und die Mannschaftszugehörigkeit neu gemeldet
werden. Diese Meldung muss spätestens sieben Tage vor dem ersten Rückrundenspieltag der zuständigen Staffelleitung zur Genehmigung vorliegen. Für Nachholspiele der Vorrunde gilt die Rangliste der Vorrunde.
(6) In jeder Mannschaft darf pro Wettkampf nur ein Spieler ohne EU-Staatsangehörigkeit zum
Einsatz kommen. Für Spieler mit EU-Staatsangehörigkeit besteht keine Beschränkung. Von dieser Regelung ausgenommen sind solche Vereine, in denen ausschließlich oder überwiegend Spieler ohne EU-Staatsangehörigkeit Mitglied sind und deren Mannschaften der NBV-Spielausschuss zum Punktspielbetrieb innerhalb des Verbandsgebietes zugelassen hat.
(7) Ausländer ohne EU-Staatsangehörigkeit, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen die
Spielberechtigung für einen oder mehrere deutsche(n) Badmintonverein(e) haben, werden bei Mannschaftswettkämpfen nicht mehr als Ausländer betrachtet. Die Zulassung als „Badmintondeutscher" erfolgt auf Antrag bis zum 30.06. jeden Jahres beim NBV-Spielausschuss.
Der Nachweis der ununterbrochenen Spielberechtigung obliegt dem beantragenden Verein.
(8) Alle Spiellisten sind von den zuständigen Staffelleitungen und Spielausschüssen zu überprüfen. Sollte die Rangfolge nicht der derzeitig nachgewiesenen Spielstärke entsprechen, entscheidet der zuständige Spielausschuss über die Rangfolge und nimmt die notwendigen Änderungen vor. Diese sind bindend und den zuständigen Staffelleitungen sofort mitzuteilen. Ergibt sich im Laufe der Spielserie, dass die Rangfolge nicht der tatsächlichen Spielstärke entspricht, kann die Staffelleitung die nötigen Änderungen vornehmen. Gegen diese Entscheidung ist der Einspruch zulässig, der vom zuständigen Spielausschuss endgültig entschieden wird. Sollte sich daraus eine Änderung in der Spielliste ergeben, ist die Entscheidung den zuständigen Staffelleitungen umgehend mitzuteilen.
(9) Im Jugendbereich ist für die Mannschaftsmeldung die Spielliste in folgender Weise zu verwenden. Neben den Stammspielern der Mannschaften werden die Nummerierung der Mannschaft, die Spielklasse (mit Altersklasse) und die Position des Spielers in der Mannschaft angegeben. Die Absätze (4), (5), (8) und (10) dieses Paragraphen gelten entsprechend. Es gilt keine Beschränkung für Nicht-EU-Spieler.
(10) Jede Mannschaft hat einen verantwortlichen Mannschaftsführer zu benennen, der allein zur Vertretung der Mannschaft berechtigt ist. Er braucht nicht der Mannschaft anzugehören, sondern kann Begleiter oder Betreuer sein.
§ 17
(1) Die Austragung der Spiele soll am festgelegten Samstag um 15.00/16.00 Uhr und am Sonntag um 9.00/10.00 Uhr erfolgen. Die Beteiligten können sich aber auf eine andere Uhrzeit oder auf eine Verlegung des Spieles auf einen anderen Tag, der maximal 7 Tage vor oder nach dem Ursprungs- termin liegen darf, einigen. Dieses muss telefonisch und schriftlich mit Rückbestätigung und unter Benachrichtigung der Staffelleitung geschehen. Entscheidungen über diesen Zeitraum hinaus liegen ausschließlich in der Hand der Staffelleitung. Die Austragung eines Spieles nach dem letzten angesetzten Spieltag ist nur mit Zustimmung deszuständigen Spielausschusses möglich. Verstöße hiergegen werden mit Punktabzug für beide Mannschaften bestraft.
(2) Sind in den Staffeln, in denen Blockspielrunden ausgetragen werden, Spielverlegungen
erforderlich, so müssen alle beteiligen Mannschaften ihr Einverständnis geben. Beteiligt sind die Mannschaften, die am vorgesehenen Termin in einem Block den Wettkampf zu bestreiten haben.
(3) Eine eigenmächtige Verlegung eines Spieles ist nicht zulässig. Wenn die Staffelleitung nicht verständigt wird, ist das Spiel für den Heimverein als verloren zu werten.
(4) Kommt eine Vereinbarung über die Verlegung eines Spieles nicht zustande ist der festgesetzte
Termin maßgebend.
(5) Soll der Mannschaftskampf nicht in der der Staffelleitung gemeldeten Austragungsstätte
stattfinden, sind alle beteiligten Mannschaften und die Staffelleitung wenigstens 7 Tage vorher (Poststempel) davon in Kenntnis zu setzen.
(6) Eine Ordnungsgebühr gem. Anlage I wird erhoben für: Nichtabsage an Gegner und Staffelleitung mindestens 7 Tage vor dem angesetzten Termin (Poststempel). Der Spieltag zählt nicht mit zur Frist.
§ 18
(1) Zu jedem Mannschaftskampf ist ein Spielbericht auszufüllen. Dieser wird vom Heimverein
- dem in der Spielpaarung zuerst genannten Verein - erstellt. Der Spielbericht ist von beiden
Mannschaftsführern zu unterschreiben. Je eine Kopie ist für den Heim- und für den Gastverein. Die Originale der Spielberichte sammelt der ausrichtende Verein ein und schickt sie am darauf folgenden Werktag an die Staffelleitung. Außerdem meldet er die Ergebnisse nach Meldekopfvorgabe. Unterbleibt die pünktliche Einsendung oder die Ergebnismeldung, wird der ausrichtende Verein mit einer Ordnungsgebühr gem. Anlage I belegt.
(2) In den Händen des ausrichtenden Vereins liegt die organisatorische und technische Abwicklung von Mannschaftswettkämpfen. Er trägt alle Kosten für die Halle, Licht, Heizung und das Versenden der Spielberichte. Die Gastmannschaften tragen alle Kosten und Nebenkosten für die Hin- und Rückfahrt. Die Bälle stellt der Heimverein.
§ 19
(1) Eine Mannschaft besteht aus 4 Herren und 2 Damen. Die Zahl der bei einem Mannschaftskampf
eingesetzten Spieler darf sich durch den Einsatz von Nichtstammspielern
(Absatz (4)) auf 5 Herren und/oder 3 Damen bzw. durch den Einsatz von Ersatzspielern
(Absatz (7)) auf 6 Herren und/oder 4 Damen erhöhen. Auf Kreisebene und in den Bezirksklassen
ist es zulässig, dass mit einer Mindestzahl von 3 Herren und einer Dame gespielt wird.
(2) Die Mannschaftsaufstellungen sind vor Wettkampfbeginn schriftlich festzulegen und im Beisein beider Mannschaftsführer in den Spielberichtsvordruck einzutragen. Wettkampfbeginn ist die von der Staffelleitung festgesetzte Uhrzeit. Werden mehrere Mannschaftswettkämpfe an einem Spieltag ausgetragen, ist der offizielle Beginn der Folgerunden jeweils 2 Stunden nach dem ersten Wettkampfbeginn. Kann gemäß § 19 (1) nicht komplett angetreten werden, ist zu beachten, dass wenigstens 6 Spiele ausgetragen werden müssen, wovon mind. 2 mit Damenbeteiligung sein müssen.
(3) In der Mannschaftsaufstellung dürfen aus der genehmigten Spielliste nur solche Spieler aufge- führt sein, die in der Halle anwesend und offensichtlich spielbereit sind. Offensichtlich spielbereit ist ein Spieler, der badmintongerechte Kleidung trägt und nicht erkennbar durch Verletzung an der Austragung eines Badmintonspiels gehindert ist. Wird hiergegen verstoßen, gilt die Mannschaft, die einen abwesenden oder offensichtlich nicht spielfähigen Spieler aufgestellt hat, als nicht angetreten.
(4) Wer in einer Mannschaft eingesetzt wird, für die er nicht gemeldet wurde, gilt als Nichtstammspieler.
(5) Wenn ein Nichtstammspieler pro Halbserie in drei Mannschaftswettkämpfen eingesetzt wurde, oder ein Stammspieler insgesamt drei Mannschaftswettkämpfe in einer oder mehreren höheren Mannschaften bestritten hat, hat er sich in der Mannschaft festgespielt, in der er zuletzt eingesetzt war. D. h., dass dieser Spieler in dieser Halbserie in keiner anderen mehr spielen darf.
(6) Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in einer Spielklasse, können die Stammspieler
dieser Mannschaft nicht in der Parallelmannschaft eingesetzt werden. In den Staffeln der Kreis/Stadtfachverbände sind hiervon abweichende Regelungen zulässig, wobei aber nur der Einsatz in der jeweils höheren Mannschaft erlaubt ist.
(7) Ersatzspieler im Sinne dieser SPO sind solche Spieler, die anstelle eines ursprünglich aufgestellten Spielers dort eingesetzt werden, wo dieser vorzeitig in der ersten Disziplin verletzt ausscheidet. Der ausscheidende Spieler darf nicht disqualifiziert worden sein. Beabsichtigt eine Mannschaft gegebenenfalls Ersatzspieler einzusetzen, hat sie diese mit der Mannschaftsaufstellung unter dem Vermerk "vorgesehener Ersatz" namhaft zu machen.
Ein in der Mannschaftsaufstellung bereits aufgeführter Nichtstammspieler kann nicht gleichzeitig
Ersatzspieler sein. Ebenso kann ein Stammspieler für seine Mannschaft nicht als Ersatzspieler
aufgeführt werden. Es können pro Wettkampf höchstens eine Dame und ein Herr als Ersatzspieler aufgeführt werden. Das Einwechseln von Ersatzspielern ist nur bis zum offiziellen Aufruf des betreffenden Spieles möglich. Findet am selben Tage ein weiterer Mannschaftswettkampf statt, dann gilt für die Mannschaftsaufstellung wieder Absatz (3). Ausnahme: siehe § 20 (2)
(8) Fällt ein Spieler der gemeldeten Rangfolge aus oder spielt er kein Einzel, so rücken die nächsten Spieler der Rangfolge nach auf. Nichtstammspieler müssen im Einzel immer entsprechend ihres Ranglistenplatzes eingesetzt werden.
(9) Jeder Spieler darf nur höchstens zwei Spiele pro Mannschaftskampf bestreiten, dabei muss er in zwei unterschiedlichen Disziplinen starten.
(10) Ein Spieler darf an einem Kalendertag nicht in verschiedenen Mannschaften starten.
Ausnahme : bei Mannschaftswechsel zur Rückrunde.
(11) Freigestellte U17-Spieler dürfen an einem Kalendertag nur an einer Veranstaltung teilnehmen.
§ 20
(1) Je Mannschaftskampf sind folgende Spiele auszutragen:
1 Dameneinzel, 1 Damendoppel, 3 Herreneinzel, 2 Herrendoppel, 1 Gem. Doppel.
Kommt über die Reihenfolge keine Einigung zustande, muss folgendermaßen gespielt werden:
2. HD, DD, 1. HD, DE, GD, 3. HE, 2. HE, 1. HE
(2) Es müssen alle acht Spiele ausgetragen werden, ausgenommen die durch Verletzung oder Disqualifikation ausgefallenen Spiele. Scheidet an einem Blockspieltag ein Spieler im ersten Mannschaftswettkampf verletzt aus, so sind seine Spiele im 2. Wettkampf mit 0:15/0:11 als verloren zu werten. Die restlichen Spiele werden normal ausgetragen.
§ 21
(1) Alle Spiele der Mannschaftswettkämpfe sind mit Schiedsrichtern durchzuführen. Stehen keine neutralen Schiedsrichter zur Verfügung, so sind sie im gleichen Verhältnis von den beteiligten Mannschaften zu stellen.
(2) Ein Verein, der keine Schiedsrichter stellt, wird mit einer Ordnungsgebühr gem. Anlage I belegt.
§ 22
(1) Für einen Sieg erhält eine Mannschaft zwei Punkte, bei Unentschieden erfolgt Punkteteilung.
(2) Tritt eine Mannschaft nicht an, so hat der Gegner das Spiel mit 2:0 Punkten, 8:0 Spielen und 16:0 Sätzen gewonnen. Eine Mannschaft gilt als nicht angetreten, wenn sie zum festgelegten Zeitpunkt nicht vollständig spielbereit ist. Nichtantritt regelt Absatz (3).
(3) Tritt eine Mannschaft zu mehr als zwei Spielen nicht an (Absatz (2) eingeschlossen) oder zieht der Verein eine Mannschaft zwischen dem 1. Mai und dem letzten Spieltag der Staffel zurück, so erlischt die Zugehörigkeit zu der Staffel, der diese Mannschaft angehört.
Alle evtl. ausgetragenen Spiele werden aus der Wertung gestrichen. Die Mannschaft verbleibt am Tabellenende und steigt dann in die nächstniedrigere Klasse ab. Beim Zurückziehen einer Mannschaft nach dem 15.07. können die in dieser Mannschaft gemeldeten Spieler in keiner niedrigeren Mannschaft eingesetzt werden. Beim Zurückziehen einer Mannschaft innerhalb dieses Zeitraumes (1. Mai bis letzter Punktspieltag) wird der Verein mit einer Ordnungsgebühr gem. Anlage I belegt. Das Zurückziehen einer Mannschaft ist bis zum 30. April ohne Ordnungsgebühr möglich, der Verein verliert jedoch ersatzlos diesen Staffelplatz.
(4) Bei Wettkampfabbruch seitens einer Mannschaft wird der Mannschaftskampf für diese mit 0:8 Spielen und 0:16 Sätzen als verloren gewertet.
(5) Setzt eine Mannschaft einen Spieler, der nicht spielberechtigt ist (z. B. nicht freigestellter
U17-Spieler, Spieler aus einer höheren Mannschaft, nicht dem Verein angehörende Spieler), oder werden mehr Spieler als zulässig eingesetzt, ist der Mannschaftskampf mit 0 : 8 Spielen und 0:16 Sätzen zu werten. Der Mannschaftskampf gilt jedoch als ausgetragen. Der Verein wird mit einer Ordnungsgebühr gem. Anlage I belegt.
(6) Wird ein Spiel wegen einer Verletzung abgebrochen, so hat der Verletzte das Spiel verloren. Die Wertung des Spiels erfolgt mit dem Satz- und Punktergebnis, das beim Abbruch des Spiels bestand, wobei der abgebrochene Satz mit 15 bzw. 11 Punkten zu dem bis dahin erzielten Punktestand der verletzten Person verloren geht.
(7) Wechselt eine Mannschaft die Reihenfolge der Spielstärke (§ 16), sind die Spiele, in denen Spieler falsch eingesetzt wurden, als verloren zu werten.
(8) In Mannschaftswettkämpfen ist bei Protesten unter Protestvorbehalt zu spielen, ausgenommen Absatz (2). Hier kann auf die Wettkampfaustragung verzichtet werden. Der Vorbehalt ist vom Mannschaftsführer vor Beginn des Spieles schriftlich zu formulieren und auf dem Spielbericht einzutragen. Während des Spieles auftretende Protestgründe sind in gleicher Weise festzuhalten. Proteste sind der Staffelleitung zuzuleiten.                                                     Bestimmungen für Turniere
§ 23
Sämtliche Turniere bedürfen der Genehmigung des zuständigen Sportwartes. Die Turnier- ausschreibung ist mindestens 1 Monat vor dem in der Ausschreibung genannten Meldeschluss in zweifacher Ausfertigung dem zuständigen Sportwart zuzuleiten. Erst wenn der NBV-Sportwart die Ausschreibung genehmigt hat, kann die Ausschreibung im BRN veröffentlicht werden.
§ 24
Die Ausschreibung hat folgende Punkte zu enthalten:
1. Bezeichnung des Turniers
2. Veranstalter
3. Ausrichter
4. Beginn des Turniers
5. Austragungsort
6. Disziplin und Klasseneinteilung
7. Startberechtigte
8. Meldeschluss
9. Ort, Tag und Zeit der Auslosung
10. Startgebühren
11. Anschrift, an die die Meldung zu erfolgen hat
12. Austragungsmodus
13. Turnierbälle
14. Pressereferent (mit Telefon)
15. Turnierausschuss
16. Preise
17. Referee und Schiedsrichter
18. Hinweise (Quartiere, Absagen)
19. Vorbehalte zur Änderung der Ausschreibung
20. Genehmigungsvermerk
§ 25
(1) Jeder Veranstalter von Turnieren und Spielen ist verpflichtet, vor dem Start die Spielberechtigung zu prüfen, sofern die Prüfung nicht anderweitig vorgenommen wird.
(2) Der Ausrichter ist gemäß Ausrichtervertrag (s. Veröffentlichung BRN bzw. NBVArbeitsmappe)
für alle sich aus diesem Vertrag ergebenen Belange verantwortlich.
(3) Für jedes Turnier benennt der Veranstalter einen aus drei Personen bestehenden Turnierausschuss (Vertreter des Veranstalters, des Ausrichters und Referee). Der Turnierausschuss überwacht die Auslosung und die sportliche Abwicklung des Turniers. Er hat die
Pflicht, unsportliches Verhalten und den Sport schädigende Handlungen sofort zu unterbinden.
(4) Als Referee ist eine neutrale, mit den internationalen Regeln vertraute Person einzusetzen, die dem NBV angehören muss und im Besitz einer gültigen SR-Lizenz ist. Sie überwacht den Einsatz der Schiedsrichter und ist für alle sich hieraus ergebenden Fragen zuständig. An ihn können sich die anderen Mitglieder des Turnierausschusses, die Schiedsrichter und Spieler, sowie die Mannschaftsführer und Trainer bei etwaigen Problemen bezüglich Regelauslegung wenden.
(5) Bei jedem Turnier ist ein Pressereferent zu bestellen. Als Pressereferent kann jeder
NBV-Angehörige eingesetzt werden. Pressereferenten haben Vorberichte, Zwischenstände
und Abschlussinformationen für das Turnier an die Medien und die NBV-Geschäftsstelle
weiterzugeben. Sie sind für gut lesbare Turnierberichte verantwortlich.
§ 26
(1) Die Meldung zur Turnierteilnahme hat durch den Verein zu erfolgen. Bei Doppelpaarungen aus verschiedenen Vereinen müssen beide Vereine melden. Abmeldungen können bis zwei Tage vor Turnierbeginn durch den Verein erfolgen. Der NBV erhebt bei Abmeldungen eine Rücktrittsgebühr gem. Anlage I.
(2) Die Spieler erkennen mit Abgabe der Meldung den Ausschreibungsmodus und die Anordnung
der zuständigen Personen an. Ein Einspruch ist erst nach dem Turnier zu bewerten.
(3) Von der Meldestelle werden die Teilnehmerfelder zusammengestellt. Ohne Startrecht gemeldete Spieler werden bei Einsatzmöglichkeit benachrichtigt.
(4) Die Auslosung erfolgt öffentlich.
(5) Bei Turnieren wird eine Startgebühr pro Teilnehmer erhoben. Diese Gebühr ist in jedem
Falle zu entrichten. Die Vereine haften für ihre Spieler.
(6) Nehmen startberechtigte Spieler, die ordnungsgemäß gemeldet wurden, nicht am Turnier
teil, muss der Verein - neben dem Startgeld - eine Ordnungsgebühr gem. Anlage I entrichten.
Nehmen diese Spieler aus von ihnen zu vertretenden Gründen ohne Absage an einem Turnier
nicht teil, verlieren sie darüber hinaus das Startrecht zum nächstfolgenden Turnier. Über
Ausnahmen entscheidet der zuständige Sportwart.
(7) Alle Teilnehmenden sind verpflichtet, sich als Schiedsrichter zur Verfügung zu stellen, es sei denn, sie können Ersatz für sich stellen.
(8) Spieler können von der Turnierliste der aufgerufenen Disziplin gestrichen werden, wenn sie 5 Minuten nach dem zweiten Aufruf nicht spielbereit sind.

Anlage I zur Spielordnung des
Niedersächsischen Badminton-Verbandes e. V.

- Auszug aus Anlage I der NBV -Finanz- und Kassenordnung -

Ordnungsgebühren
Für Verstöße gegen die Spiel- und Schiedsrichterordnung werden von den zuständigen Gremien folgende Ordnungsgebühren erhoben:
a) Missachtung der Vorgaben für Spielkleidung (§ 4 ) 15,00 EUR (im Mannschaftskampf pro Begegnung)
b) Missachtung der Ballpoolvorgaben (§ 5) 25,00 EUR
c) Überschreitung des Abgabetermins der Spielliste bzw. Beantragung derselben bei der NBV-Geschäftsstelle (§16)
Überschreitung des Abgabetermins bei der Staffelleitung (§16)
50,00 EUR
25,00 EUR
d) Gebühr bei Nichtantritt und Nichtabsage mindestens 7 Tage vor dem angesetzten Termin (§ 17)
- NBV-Ebene (NL, LL, VK) 125,00 EUR
- Bezirksebene 50,00 EUR
- Kreisebene 25,00 EUR
e) Nicht rechtzeitige Einsendung der Spielberichte (§ 18) 20,00 EUR
- im Wiederholungsfall 30,00 EUR
- versäumte Meldung an den Meldekopf, pro Ergebnis 10,00 EUR
f ) Zurückziehen einer Mannschaft nach dem 30. April (§ 22)
- NBV-Ebene 100,00 EUR
- Bezirksebene 75,00 EUR
- Kreisebene 50,00 EUR
g) Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers (§ 22 (5)) 15,00 EUR
h) Rücktritt nach erfolgter Turniermeldung (§ 26) 10,00 EUR Nichtantritt mit Abmeldung (§ 26) 20,00 EUR
Nichtantritt ohne Abmeldung (§ 26) 40,00 EUR
i) Nichtstellen eines Schiedsrichters bei Mannschaftswettkämpfen (§ 21) (pro Spieltag) 15,00 EUR
j) Verstöße gegen die Schiedsrichterordnung
- fehlender C-Schiedsrichter pro Verein 50,00 EUR
- fehlender B-Schiedsrichter pro Verein 125,00 EUR
- Nichtabsage eines eingesetzten Schiedsrichters 50,00 EUR
k) Ungültige Spielliste zum 01.07. gemäß §16 Abs. 2, SpO NBV 20,00 EUR
Im Punktspielbetrieb der Altersklassen U19 bis U11 (Punkte d) bis g) und i)) beträgt die Ordnungsgebühr jeweils die Hälfte.

Anlage II zur Spielordnung des
Niedersächsischen Badminton-Verbandes e. V.

Spielklasseneinteilung Auf- und Abstieg
(1) Die höchste Spielklasse ist die Niedersachsenliga. Ihr nachgeordnet sind 2 Staffeln der Landesliga, bestehend aus "Nord" und "Süd". In der Landesliga Nord spielen Mannschaften der Bezirksfachverbände Weser-Ems und Lüneburg. In der Landesliga Süd spielen Mannschaften der Bezirksfachverbände Hannover und Braunschweig. Der Landesliga nachgeordnet sind 4 Staffeln der Verbandsklasse, die sich aus Mannschaften des jeweiligen Bezirksfachverbandes zusammensetzen. In begründeten Fällen kann der NBV-Spielausschuss die Staffelzusammensetzung ändern.
Die Kreis-/Stadtverbände können daneben weitere Spielklassen (Hobbyligen) im Rahmen
des Breitensports zulassen. Absatz 2 und 3 gilt nicht für solche Mannschaften.
Niedersachsenliga
Landesliga (zweigleisig)
Verbandsklasse (viergleisig)
Bezirksoberliga (bis zu zweigleisig)
Bezirksliga (bis zu viergleisig)
Bezirksklasse (bis zu achtgleisig)
Kreisliga (eingleisig)
1. Kreisklasse (bis zu zweigleisig)
2. Kreisklasse (bis zu viergleisig)
3. Kreisklasse (bis zu achtgleisig)
(2) Aus jeder Staffel steigt nach der Punktspielrunde die letztplatzierte Mannschaft ab. Der
Tabellenerste der direkt darunter spielenden Staffel steigt auf; gibt es 2 oder 3 direkt darunter
spielende Staffeln, steigen die jeweiligen Tabellenersten auf. Die Staffeln bestehen in der Regel aus 8 Mannschaften. Sind nach dem Auf- und Abstieg der Mannschaften mehr als 8 Mannschaften in einer Staffel, steigen mehr Mannschaften ab ("gleitende Skala").
(3) Aufstiegsberechtigte Mannschaften (Staffelsieger) müssen in die nächsthöhere Spielklasse
aufsteigen. Verweigert eine Mannschaft den Aufstieg, so steigt sie aus der Spielklasse ab, in der sie in der laufenden Punktspielrunde gespielt hat. Ausnahmen hiervon sind nur mit Genehmigung der zuständigen Spielausschüsse möglich.

Anlage III zur Spielordnung des
Niedersächsischen Badminton-Verbandes e. V.

Regelung der Staffelleitung
(1) Die Sport- und Jugendwarte des NBV, der Bezirke und der Kreis-/Stadtfachverbände
setzen für ihre jeweiligen Spielklassen Staffelleitungen ein.
(2) Die Staffelleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Punktspiele ihrer Staffel. Bei
der Erstellung des Spielplans hat sie darauf zu achten, wenn zwei Mannschaften eines Vereins in einer Staffel vertreten sind, dass diese Mannschaften das erste Spiel der Hin- sowie der Rückrunde gegeneinander bestreiten. Die Staffelleitung überprüft im Zusammenwirken mit dem jeweils zuständigen Spielausschuss (s. § 16 (8)), ob die Mannschaftsaufstellung der Spielstärke nach erfolgt ist. Sie ist berechtigt, vor und während der Punktspielrunde Mannschaftsaufstellungen zu berichtigen.
(3) Bei Eingang der Spielberichte überprüft die Staffelleitung diese anhand der Mannschaftsmeldungen auf ordnungsgemäße Mannschaftsaufstellung. Bei falscher Mannschaftsaufstellung korrigiert sie das Spielergebnis und teilt es dem Meldekopf mit.
(4) Der verspätete Eingang eines Spielberichtes wird gemäß § 18 NBV-SpO von der Staffelleitung
direkt geahndet. Der zuständige Sportwart bzw. Schatzmeister wird davon in Kenntnis gesetzt.
(5) Über alle Punktabzüge und sonstige Ordnungsgebühren entscheidet grundsätzlich als erste Instanz die Staffelleitung, in Abänderung der Bestimmungen des § 11 (5) NBV-SpO. Einsprüche gegen die Entscheidung der Staffelleitung sind innerhalb von 8 Tagen beim zuständigen Spiel- bzw. Jugendausschuss geltend zu machen. Einsprüche - mit Ausnahme vor dem Verbandsgericht (s. § 34 NBV-Rechtsordnung) - sind kostenfrei.
(6) Wenn ein Protest auf dem Spielbericht vermerkt ist, ist eine Kopie von der Staffelleitung sofort an den zuständigen Spiel- bzw. Jugendausschussvorsitzenden weiterzuleiten.
(7) Die Staffelleitung stellt jeweils nach Eingang der Spielberichte die Tabelle auf und sendet diese dem jeweils zuständigen Sport- und Pressewart und dem Meldekopf zu. Jeweils nach Abschluss der Hinserie sowie der Rückserie melden die Staffelleitungen den für ihre Ebene (NBV, Bezirk, Kreis bzw. Stadt) zuständigen Sportwart die Namen der eingesetzten Nichtstammspieler.

Anlage IV zur Spielordnung des
Niedersächsischen Badminton-Verbandes e. V.

Zur Zeit nicht belegt !

Anlage V der Spielordnung des
Niedersächsischen Badminton-Verbandes e. V.


NBV-U15+U19-Mannschaftsmeisterschaften
(1) Startberechtigt bei den NBV-U15- und U19-Mannschaftsmeisterschaften sind grundsätzlich
zwei Mannschaften pro Bezirk. Nutzt ein Bezirk seine Quote nicht, entscheidet der NBVJugendausschuss über die weiteren Teilnehmer.
(2) Um den niedersächsischen Mannschaftsmeister U15 zu ermitteln, wird auf Landesebene eine Niedersachsenliga für U15-Mannschaften gebildet. Diese Niedersachsenliga soll aus 8 Mannschaften bestehen. Meldungen zur Niedersachsenliga U15 sind bis zum 1. Mai vor der Saison an den Bezirksjugendwart abzugeben. Die Austragung erfolgt in Blockspielrunden. Wenn weniger als fünf Mannschaften gemeldet werden, kann eine Endrunde wie in Punkt (3) beschrieben durchgeführt werden.
(3) Der niedersächsische Mannschaftsmeister U19 wird in einer Endrunde ermittelt. Für diese Endrunde gelten die Bedingungen der norddeutschen Mannschaftsmeisterschaften U19, die in angemessener Form bekannt gemacht werden.
(4) Der niedersächsische Mannschaftsmeister U15 bzw. U19 erhält je einen Wanderpokal; zusätzlich erhält jede der jeweiligen ersten drei Mannschaften neun Urkunden.

Anlage VI zur Spielordnung des
Niedersächsischen Badminton-Verbandes e. V.

Zur Zeit nicht belegt !

Anlage VII zur Spielordnung des
Niedersächsischen Badminton-Verbandes e. V.

Richtlinien für die Erteilung der Spielberechtigung
(I) Allgemeines
(1) Der Niedersächsische Badminton-Verband e. V. (NBV) ist für die Erteilung, Verlängerung und Umschreibung von Spielberechtigungen zuständig.
(2) Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Umschreibung von Spielberechtigungen sind an die NBV-Geschäftsstelle zu richten.
(II) Neuanträge
(1) Antragsberechtigt sind die Vereine. Sie müssen Mitglied im NBV sein.
(2) Die Neuanträge (Formblatt) müssen folgende Angaben enthalten:
- Name
- Vorname
- Geburtsname
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Vereinsname
- Vereinsnummer
- bei männlichen O19-Spielern die Einstufung bzgl. der Spielstärke (s. §16 (2) SpO des NBV)
Der Verein hat sich von der Richtigkeit des Geburtsdatums und den Angaben zur Staatsangehörigkeit zu überzeugen und die Prüfung im Antrag zu bescheinigen. Spieler, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die in einem ausländischen Verein spielberechtigt waren, müssen eine Erklärung des ausländischen Verbandes beibringen, in der dieser das Erlöschen der Spielberechtigung bescheinigt und gleichzeitig bestätigt, dass keine Einwände gegen den Verbandswechsel erhoben werden. Bestand vorher keine Mitgliedschaft zu einem ausländischen Verband oder ist ein Asylantrag gestellt worden, so genügt es, wenn der Spieler die Angaben schriftlich versichert.
(3) Die Spielberechtigungen werden in einer Spielliste mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Vereinsnummer, bei männlichen O19-Spielern Ranglistenplatz und Spielberechtigungsnummer nachgewiesen. Die Spielberechtigungsnummer besteht aus der Ziffer 4 (=Kennnummer des NBV) und einer fortlaufenden Nummer, die von der Geschäftsstelle vergeben wird.
(4) Wird fünf Jahre keine Verlängerung der Spielberechtigung beantragt, wird die Spielberechtigungsnummer gelöscht.
(III) Umschreibungen
(1) Änderungen in der Spielliste dürfen nur von der NBV-Geschäftsstelle und vom zuständigen Spielausschuss nach § 16(8) SpO vorgenommen werden. Sie sind schriftlich (Formblatt) zu beantragen.(s. hierzu § 3 (3) SpO ).
(2) Der Wechsel eines Spielers ist vom neuen Verein bei der NBV-Geschäftsstelle zu beantragen. Spieler sind vom alten Verein freizugeben. Über den Wechsel des Spielers erhält der alte Verein eine Freigabeinformation. Der Vereinswechsel eines Jugendlichen unter 17 Jahren (U17) s. § 6 SPO kann nur mit Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten erfolgen.
(3) Wechselt ein Spieler in einen anderen Landesverband, so wird die Freigabeerklärung auf Anforderung dem aufnehmenden Landesverband über die Geschäftsstelle zugeleitet.
(4) Mit der Umschreibung der Spielberechtigung tritt eine Wartezeit von 3 Monaten ein (siehe § 3 (5) SpO). Die Wartezeit kann bei Vereinswechsel wegen Umzugs innerhalb der letzten 12 Monate außerhalb der kommunalen Grenzen auf 14 Tage verkürzt werden. Die Verkürzung der Wartezeit ist bei der NBV-Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen. Der Wohnungswechsel ist nachzuweisen. Die Wartezeit beginnt mit dem Eingang des Antrags auf Spielberechtigung durch den neuen Verein bei der NBV-Geschäftsstelle oder der für die Spielberechtigungen verantwortlichen Person (Firma). Ein Verzicht auf die Wartezeit ist auf Antrag des neuen Vereins mit dem Antrag auf Umschreibung möglich, wenn der alte Verein eine schriftliche Einverständniserklärung abgibt. Innerhalb derselben Saison kann ein Spieler nur einmal ohne Sperrfrist umgeschrieben werden.
(IV) Verlängerungen
(1) Die Spielberechtigungen werden jährlich durch die NBV-Geschäftsstelle überprüft und verlängert.
(2) Die Vereine beantragen die Verlängerung mit der letzten aktuellen Spielliste, in der die zu verlängernden Spielberechtigungen kenntlich gemacht werden. Der Verein erhält eine Ausfertigung der Liste seiner gültigen Spielberechtigungen, welche durch die Unterschrift des Vereinsvorsitzenden bzw. Spartenleiters gültig wird.
(V) Gebühren
Es werden die laut Finanz- und Kassenordnung vorgeschriebenen Gebühren erhoben. Sie sind nach Rechnungsstellung auf das Konto des NBV zu überweisen.