Satzung Entwurf 2010
S a t z u n g s e n t w u r f (Stand 09/10)
des Turnvereins Cloppenburg von 1892 e. V. Cloppenburg
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turnverein Cloppenburg von 1892 e. V. mit dem Sitz in Cloppenburg (Oldenburg), ist
Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt und im Vereinsregister eingetragen ist.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports aller Art sowohl als Breiten- und Leistungssport wie auch
Gesundheitssport. Er strebt durch sportliche und jugendpflegerische Aktivitäten die Einbindung seiner
Mitglieder in das gemeinnützige soziale Umfeld sowie die Steigerung des Gesundheitsbewusstseins an.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb von Sportanlagen und die Förderungen sportlicher
Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 3 Neutralität und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist unabhängig, überkonfessionell und parteipolitisch neutral. Der Verein selbst sowie seine Ziele
und Aufgaben dürfen nicht für parteipolitische Ziele missbraucht werden.
2. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Geschäftsführende Vorstand ist jedoch berechtigt, durch Gründung einer Kapitalgesellschaft
einzelne Mannschaften und wirtschaftliche Vereinsanteile auszugliedern.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sind Mitglieder des Vereins gleichzeitig als Angestellte für den Verein tätig, sind die vereinbarten
Vergütungen keine Zuwendungen im Sinne dieser Satzung. Gleiches gilt, wenn Mitglieder des
Vereins für außerordentliche Tätigkeiten eine Entschädigung erhalten.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, sofern nicht ein
Angestelltenverhältnis besteht.
8. Der Geschäftsführende Vorstand kann jedoch für die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder
eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG
beschließen.
§ 4 Abteilungen
1. Für die im Verein ausgeübten Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss
des Geschäftsführenden Vorstands gegründet.
2. Die Abteilungen werden grundsätzlich durch die gewählten Abteilungsleiter, die Stellvertreter und
Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen wurden, geleitet.
Abteilungsversammlungen sind jährlich innerhalb des 2. Halbjahres des Geschäftsjahres durchzuführen;
dazu ist der Geschäftsführende Vorstand einzuladen. Bei Abteilungen, deren Anzahl an
stimmberechtigten Mitgliedern keine ordnungsgemäße Abteilungsversammlung zulassen,
wird die Abteilungsleitung durch den Geschäftsführenden Vorstand berufen.
3. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.
Die Nutzung des Kraftraums unterliegt gesonderten Bestimmungen. Näheres regelt eine Nutzungsordnung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft (Ordentliche Mitglieder)
1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung
dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt
hat bzw. ihm durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes Beitragsminderung oder -befreiung
erteilt ist.
3. Der Erwerb einer befristeten Mitgliedschaft im Verein ist möglich und ergibt sich aus den
fachlichen Angeboten der verschiedenen Abteilungen des Vereins.
4. Für bestimmte Angebote des Vereins können aus Gründen der Kostendeckung Zusatzbeiträge
erhoben werden. Über die Zusatzbeiträge bestimmt der Geschäftsführende Vorstand.
5. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den Regelungen dieser
Satzung und der Beitragsordnung des TV Cloppenburg.
§ 6 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben,
können durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung
befreit.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils
zum Schluss eines Halbjahres (30.06./31.12. jd. Jahres).
- durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrats.
- durch Tod.
- durch Streichung aufgrund zeitlicher Begrenzung der Mitgliedschaft bzw. durch Nichteinhaltung der
Beitragspflicht nach einmaliger schriftlicher Mahnung.
- durch Widerruf der Einzugsermächtigung nach Unterzeichnung der Eintrittserklärung.
2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft gem. § 7a und b bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur
Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt, insbesondere bleibt das
ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, den laufenden Halbjahresbeitrag zu zahlen.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Ansprüche auf sein Vermögen.
§ 8 Ausschließungsgründe
1. Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7b) kann nur erfolgen, wenn das Mitglied den Grundsätzen der
vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, gegen die Interessen des Vereins oder gegen die
Sportkameradschaft verstößt.
2. Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung
über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Ein-schreiben zur mündlichen
Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen
schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen und tritt mit der Zustellung in Kraft.
3. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
§ 9 Datenschutz
1. Die Erhebung personenbezogener Daten ist gem. § 13 Abs. 1 BDSG nur insofern zulässig, als ihre
Kenntnisse der Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist.
Die Abgabe der personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder erfolgt durch die
Beitrittserklärung und deren Erfassung in der Mitgliederdatei. Mitgliederverzeichnisse werden
nur an Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands und an sonstige Mitglieder ausgehändigt,
die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten
erfordern.
2. Funktionsträger des Vereins sowie am öffentlichen Sport- und Spielbetrieb teilnehmende Aktive
nehmen ihre persönlichen Öffentlichkeitsrechte durch die zwingend erforderliche Abgabe einer
Datenschutzerklärung wahr.
3. Der Geschäftsführende Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens in schriftlicher
und bildlicher Form in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann gegenüber dem
Geschäftsführenden Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen, wenn es darin
persönlich erwähnt oder dargestellt wird.
Im Falle eines Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das entsprechende Vereinsmitglied eine
weitere Veröffentlichung, sofern es sich nicht um Ergebnisse aus Ligaspielen oder
Vereinsturnierergebnissen handelt.
4. Bei Kündigung der Vereinsmitgliedschaft durch das Vereinsmitglied oder bei Vereinsausschluss
werden die erhobenen personenbezogenen Daten spätestens nach 12 Monaten gelöscht,
sofern sie nicht gem. gesetzlicher Regelungen einer anderen zeitlichen Aufbewahrungspflicht
unterworfen sind.
5. Die Wahrnehmung der Datenschutzaufgaben im Verein erfolgt durch einen
Datenschutzbeauftragten.
Der Datenschutzbeauftragte wird durch den Geschäftsführenden Vorstand ernannt und ist
diesem beigeordnet.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- durch Ausübung des Stimmrechts an Beratungen und Beschlussfassungen der General- und
Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre
berechtigt.
- Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
- Im Rahmen des § 4 an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen
aktiv auszuüben,
- Vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu erlangen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der letzterem angeschlossenen
Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu
befolgen,
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
- die durch Beschluss der Generalversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
- in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich den im Verein
bestehenden Ehrenrat bzw. die übergeordneten Sportgerichte des Landessportbundes Niedersachsen in
Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Geschäftsführende Vorstand
- der Ehrenrat
§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz
1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Generalversammlung als
oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Alle Mitglieder über 16 Jahren haben eine Stimme, die Übertragung
des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
2. Die Generalversammlung ist innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres als
Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben durchzuführen. Die
Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse und der
vereinseigenen Internetseite sowie als Aushang in der vereinseigenen Sporthalle unter
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
3. Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen, wenn ein
dringender Grund vorliegt oder 10 % der Stimmberechtigten es beantragen.
4. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet
sich nach den §§ 22 und 23.
§ 14 Aufgaben
1. Der Generalversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht
satzungsgemäß anderen Organen zu übertragen sind.
2. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
- Wahl der Geschäftsführenden Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren (ausgenommen
Datenschutzbeauftragter)
- Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
- Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
- Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebungen für das kommende Geschäftsjahr
- Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands bezüglich der Finanzverwaltung und der
Geschäftsführung.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Generalversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigten
- Rechenschaftsbericht des Geschäftsführenden Vorstandes, der Kassenprüfer und ggf. des Ehrenrates
- Beschlussfassung über die Entlastung
- Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
- Neuwahlen
- Besondere Anträge
§ 16 Vereinsvorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorsitzenden. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt ist jeder Vorsitzende allein.
§ 17 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstands
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1.Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Leiter Finanzen
- Leiter Sportbetrieb
- Geschäftsführer
- Datenschutzbeauftragter (beigeordnet)
§ 18 Pflichten und Rechte des Vorstands
1. Allgemeine Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands:
Der Geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Dazu erarbeitet und erlässt er nachgeordnete und erläuternde Bestimmungen und Regelungen in einer Geschäftsordnung, einer Finanzordnung und einer Beitragsordnung.
Der Geschäftsführende Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Generalversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
2. Aufgaben der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes im Einzelnen:
a. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Abteilungen
untereinander und zum Verein, beruft ein und leitet Vorstandssitzungen - sowie Generalversammlungen
und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.
Er zeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie
alle den Verein rechtsverpflichtenden Schriftstücke, sofern die Zeichnungsberechtigung für
laufende Verwaltungs- und Personalgeschäfte nicht durch Beschluss des Geschäftsführenden
Vorstands auf den Geschäftsführer delegiert wurde.
Der 1.Vorsitzende ist ehrenamtlich tätig.
b. Der 2. Vorsitzende ist wie der 1. Vorsitzende Vorstand im Sinne § 26 BGB. Sein Aufgabenbereich entspricht
dem des 1. Vorsitzenden. Er soll von seinem Vertretungs- und Zeichnungsrecht nur Gebrauch machen, wenn
und solange der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Er fördert in Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Freizeitgruppen und -kurse sowie das
gesellige und kulturelle Angebot, wenn nötig durch besondere Maßnahmen und Veranstaltungen. Er ist
hinsichtlich des Freizeitsportbereichs und der geselligen Veranstaltungen für die Öffentlichkeitsarbeit
verantwortlich.
Der 2.Vorsitzende ist ehrenamtlich tätig.
c. Der Leiter Finanzen zeichnet verantwortlich für
- die Vereinskassengeschäfte
- für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögen
- für die Erstellung des jährlichen Haushalts entsprechend der Finanzordnung des Vereins.
Er ist verpflichtet, dem Steuerberater bei der Erstellung der Jahresbilanz zuzuarbeiten.
Der Leiter Finanzen ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die mit der Finanzverwaltung
verbundene Arbeit kann er jedoch im Rahmen einer Angestelltentätigkeit ausführen.
d. Der Leiter des Sportbetriebes fördert sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten. und koordiniert die
einzelnen Abteilungen des Vereins mit dem Ziel, die Einheit des Vereins zu fördern.
Er verfolgt die Entwicklung der einzelnen Abteilungen und sichert deren Bestand oder Kontinuität durch
geeignete Maßnahmen.
Der Leiter Sportbetrieb kann zugleich Angestellter des Vereins sein.
e. Der Geschäftsführer leitet den gesamten laufenden Finanz-, Geschäfts- und Schriftverkehr, den
Organisationsbetrieb sowie die Personalführung des Vereins und ist Vorgesetzter der
nachgeordneten Angestellten des Vereins.
In diesem Aufgabenbereich besitzt er die Zeichnungsberechtigung nach innen und außen.
Er bereitet Sitzungen und Versammlungen vor.
Er übernimmt die Protokollführung, die dem 1.Vorsitzenden zur Billigung und Unterschrift
vorzulegen sind.
Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den
Generalversammlungen zur Verlesung kommt.
Der Geschäftsführer kann als Leiter der Vereinsverwaltung zugleich Angestellter des Vereins sein.
Er ist Ansprechpartner für Vereinsmitglieder und Dritte.
f. Der beigeordnete Datenschutzbeauftragte des Vereins berät den Geschäftsführenden Vorstand
in allen Fragen des Datenschutzes und nimmt an den Sitzungen teil, sofern sein Arbeitsgebiet
von den Themen der Tagesordnung betroffen wird.
Er besitzt kein Stimmrecht.
g. Unter den Vorstandsmitgliedern kann eine andere Verteilung der Aufgaben vereinbart werden.
3. Gesamtvorstand:
Kraft Amtes sind die Leiter der im Verein bestehenden Abteilungen kooptierte Vorstandsmitglieder ohne
besonderen Aufgabenbereich. Ihnen werden nach Absprache Aufgaben übertragen. Sie sind, mit Ausnahme
von Beschlüssen mit wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Gesamtverein, wie die gewählten Mitglieder des
Geschäftsführenden Vorstands stimmberechtigt.
Sollte ein Abteilungsleiter das Amt eines kooptierten Vorstandsmitglieds nicht ausüben können, ist er berechtigt,
einen Stellvertreter zu benennen.
§ 19 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 32 Jahre alt sein. Sie werden von der Generalversammlung mindestens auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20 Aufgaben des Ehrenrates
1. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins,
soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Sportgerichts eines Fachverbandes maßgebend ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 .
2. Er tritt auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung,
nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu
verantworten und zu entlasten.
3. Es dürfen folgende Strafen verhängt werden:
- Verwarnung
- Verweis
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
- Ausschluss von der Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb bis zu 2 Monate
- Ausschluss aus dem Verein.
4. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mittels Einschreiben mitzuteilen und zu begründen.
§ 21 Kassenprüfer
Die von der Generalversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens eine bis ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, über deren Ergebnis in der Generalversammlung berichtet wird.
Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Kassenprüfer sind in der Finanzordnung des TV Cloppenburg festgelegt.
Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die
Einberufung gem. § 13 ordnungsgemäß erfolgt ist.
2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.
Persönlichkeitswahlen können auf Antrag geheim durchgeführt werden.
3. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Die Behandlung erfordert jedoch eine ¾ Mehrheit der Anwesenden.
4. Beschlüsse werden grundsätzlich zu dem Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam. Ausnahmen:
- Beschlüsse, die ein gesondertes Inkraftsetzungsdatum beinhalten"
- Beschlüsse zu Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam"
- Persönlichkeitswahlen werden erst mit der Erklärung der Annahme wirksam
5. Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen Regelungen dieser Satzung verstoßen, können
durch die Mitglieder innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem
Geschäftsführenden Vorstand oder dem Registergericht (nur bei Satzungsänderungen) gerügt
oder gerichtlich angefochten werden.
6. Die Beschlussfähigkeit des Ehrenrates ist nur gegeben, wenn der Obmann und beide Beisitzer anwesend sind.
Die Beisitzer können dabei durch die Ersatzmitglieder des Ehrenrates vertreten werden.
Die Einberufung des Ehrenrates ist ordnungsgemäß, wenn sie zwei Wochen vor dem Zusammentritt durch den
Obmann allen Beteiligten schriftlich bekannt gegeben wurde.
7. Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden
zu veranlassen sind.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 gewählte Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
anwesend sind.
Einer der Vorsitzenden muss dabei zwingend anwesend sein.
Die Einberufung zu den Sitzungen muss mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin in mündlicher oder
schriftlicher Form durch den Geschäftsführer erfolgen.
Gleiches gilt für Einberufung bei Sitzungen des Gesamtvorstandes.
§ 23 Beschlussfassung bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur im Rahmen einer
Generalversammlung erfolgen.
2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 Mehrheit unter der Bedingung, dass mindestens 4/5
der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Er-scheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die
Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
§ 24 Auflösung des Vereins
1. Die Mitglieder haben bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf sein Vermögen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an
den Landessportbund.
3. Ausgenommen von dieser Regelung ist der vereinseigene und von Schulträgern mit genutzte Immobilienbesitz.
Dieser ist zunächst den kommunalen Körperschaften, in zweiter Folge einem eventuellen Nachfolgeverein zum Erwerb
anzubieten. Erst bei Nichtinteresse erfolgt die Übertragung des Immobilienbesitzes auf den Landessportbund.
§ 25 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

