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Entwurf der Beitragsordnung 2010

B E I T R A G S O R D N U N G
(Stand: 20.01.2010)

§ 1

Zweckbestimmung

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Turnverein Cloppenburg von 1892 e.V. Mitgliederbeiträge.

 

§ 2

Beitragsart

Durch die Zahlung eines Vereinsgrundbeitrages hat jedes Mitglied das Recht, an allen Breitensportangeboten des Vereins mit Ausnahme der Kraftraumnutzung unentgeltlich teilzunehmen.

Abteilungen können zur Finanzierung von Training, das nicht durch das Breitensportangebot abgedeckt ist, Sonderbeiträge erheben.

Für sportliche Kursangebote wird in Verbindung mit einer zeitlich begrenzten Mitgliedschaft ein geminderter Vereinsbeitrag erhoben.

Vereinsmitglieder, die an einem gesonderten Kursangebot teilnehmen, zahlen einen Sonderbeitrag.

Alle Sonderbeiträge bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands.

 

§ 3

Beitragshöhe und Beitragsberechnung

a. Bei der Berechnung der Beitragshöhe für die jeweilige Altersstufe wird das tatsächliche Alter am Tage der
Beitragserhebung zugrunde gelegt.

b. Die Altersstufen sind wie folgt festgelegt:

Kinder von 0 bis 9 Jahre
Kinder von 10 bis 14 Jahre
Jugendliche von 15 bis 18 Jahre
Erwachsene ab 18 Jahre

c. Unter Familienbeitrag fallen Familien mit Kindern bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres.

Als Familie gilt ein Ehepaar / Lebensgemeinschaft mit Kindern bzw. Alleinerziehende.

Ein Ehepaar / Lebensgemeinschaft ohne Kinder kommt nicht in den Genuss des Familienbeitrags.

d.   Sofern dem Verein ein Nachweis vorgelegt wird, dass die Kinder über das vollendete 18. Lebensjahr
      hinaus noch die Schule besuchen (Schulbescheinigung), im Studium (Studienbescheinigung) oder in der Ausbildung       (Ausbildungsvertrag) sind oder am Wehr-Ersatzdienst (Einberufung) teilnehmen, läuft die Mitgliedschaft weiter    
      unter Familienbeitrag. Der Nachweis muss bis zum 15. November jeden Kalenderjahres in der Geschäftsstelle
      vorliegen und gilt dann für das folgende Geschäftsjahr.

e.   Mit Abschluss der Schule, der Ausbildung, des Studiums oder des Wehr-Ersatzdienstes bzw. spätestens mit
      Vollendung des 27. Lebensjahres erlischt dieser Anspruch und es erfolgt eine Umschlüsselung der Mitgliedschaft
      als Erwachsener mit Einzelbeitrag.

 

§ 4

Beitragsjahr

Das Beitragsjahr ist identisch mit dem Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.

 

§ 5

Beitragsverwendung

a. Vereinsbeiträge, Sonderbeiträge und eventuell erhobene Wettkampfbeiträge fließen den Abteilungen zu, im
    Einzelnen entscheidet darüber der Geschäftsführende Vorstand.

b. Vom Vorstand wird eine Verwaltungskostenumlage von 15% erhoben. Die Verwaltungskosten werden nach einem
    Mitgliederschlüssel auf die Abteilungen umgelegt. Für die Berechnung des Mitgliederschlüssels werden die
    Mitgliederzahlen zum 01. Januar des laufenden Geschäftsjahr als Basis genommen.

c. Die Überschüsse aus der Verwaltungskostenumlage fließen einer Rücklage zu, über deren Verwendung der    
    Geschäftsführende Vorstand entscheidet.

 

§ 6

Beitragspflicht

a. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Mitgliederbeiträge zu entrichten.

b. In begründeten Ausnahmefällen kann der Geschäftsführende Vorstand auf Antrag ein Mitglied des Vereins ganz
    oder teilweise von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreien. Anträge hierzu sind schriftlich einzureichen.

c. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7

Beitragsfestsetzung

a. Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Änderungen treten mit dem Tag der
    Beschlussfassung oder einen durch die Generalversammlung festgelegten Termin in Kraft.

b. Beitragshöhe und Beitragsberechnung in der jeweils gültigen Fassung sind als  Anlage „A" Bestandteil dieser
    Beitragsordnung.

 

§ 8

Beitragserhebung

a. Der Mitgliederbeitrag wird halbjährlich erhoben. Der Beitrag wird jeweils am 01.03. und am 01.09. zur Zahlung
    fällig. Wird der Beitrag trotz 2-facher Mahnung nicht bezahlt, wird das Mitglied aus versicherungsrechtlichen
    Gründen zunächst vom Sportbetrieb ausgeschlossen. Wird der Beitrag nicht innerhalb einer Monatsfrist nach der
    zweiten Mahnung gezahlt, erfolgt automatisch der Ausschluss aus dem Verein.
    Mahngebühren in Höhe von € 2,50 bei der ersten Mahnung, € 2,50 bei der zweiten Mahnung und anfallende
    Bankgebühren bei Nichteinlösung der Lastschrift werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

b. Die Grundbeiträge des Vereins werden ebenso wie Sonderbeiträge ausschließlich durch Einzugsermächtigung im
    Lastschriftverfahren erhoben. Es gelten bankübliche Verfahrensregeln.

c. Bei Mitgliedern, die während des Geschäftsjahres in den Verein eintreten, wird das tatsächliche Eintrittsdatum zur
    Berechnung des ersten Mitgliedsbeitrags berücksichtigt.

d. Mitglieder, deren Kurzmitgliedschaft sich auf der Wahrnehmung von sportlichen Kursangeboten begründet, zahlen
    den geminderten Vereinsbeitrag bei Anmeldung in bar.

e. Bei Mitgliedern, die während des Geschäftsjahres austreten, gilt das Abmeldedatum. Bis zum nachfolgenden
    halbjährlichen Einzug gezahlte Beiträge werden jedoch nicht rückvergütet.

 

§ 9

Schlussbestimmung

Die Beitragsordnung tritt durch Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstands mit Wirkung vom 01.11.2010 in Kraft.

 

Im Original gezeichnet

1. Vorsitzender